Bundesgesetzblatt - Teil II - 1999

Ausgegeben zu Bonn am 1. Januar 1999

 

Bekanntmachung der Verordnung über die Haltung von Frauen

(Frauenhalteverordnung - FhaltVo)

Präambel: Der noch nicht ganz erforschte Drang des männlichen Geschlechts nach

wenigstens zeitweiser Partnerschaft mit einer Frau macht es er-

forderlich, allgemein verbindliche Richtlinien über das Halten von

Frauen, die aufgrund ihrer für Männer, unverständlichen Psyche unter

Artenschutz stehen, zu erlassen.

 

Artikel 1

Allgemeine Richtlinien

Sich eine Frau zu halten, ist meist ein kostspieliges Hobby, das aber unter Be-achtung von bestimmten Regeln in der heutigen Zeit problemlos zu realisieren ist. Vor einer Entscheidung zur Haltung einer Frau sollte aber immer geprüft werden, ob andere Kampfsportarten nicht preisgünstiger sind.

§ 1 Auswahlkriterien (Mindestanforderungen)

(1) Sie muss für niedere Tätigkeiten (Küche. Kinder. Haushalt) geeignet sein.

Daneben muss sie einen hohen Unterhaltungswert im gemeinsamen Schlafzimmer

besitzen.

(2) Ihr Aussehen muss dem eines Topmodels wie Claudia Schiffer oder ähnlich

entsprechen.

(3) Die vorstehenden Punkte können außer acht gelassen werden, wenn § 2 in Be-

tracht kommt.

§ 2 Ausnahmen

Sie ist sehr reich. 99 Jahre alt und hat 42o Fieber.

§ 3 Anschaffung

(1) Nehmen Sie sich viel Zeit bei der Auswahl Ihres Weibchens. Übereilen Sie

nichts, und vereinbaren Sie eine längere Probephase mit den Lieferanten

(Eltern).

(2) Vor dem endgültigen Erwerb probieren Sie die unterschiedlichen Modelle

aus. Leistungsproben der unterschiedlichen Typen sind unumgänglich.

(3) Probiermöglichkeiten sind in der Regel auf den Pisten (Discos, Bars, im

Urlaub usw.) zu finden.

(4) Übertriebenes Balzverhalten kann zu einem Dasein als Pantoffelheld führen.

Vorsicht vor sogenannten Emanzen! Dieser Frauentyp Ist nur für den

diskutierfreudigen Mann mit starken Nerven geeignet.

(5) Einer Frau ein KFZ anzuvertrauen, bedeutet ein erhöhtes Risiko, beachte

stets den Grundsatz: Frau am Steuer, das wird teuer!

§ 4 Ernährung

Die Frau ist ein Allesfresser wie Menschen, doch legen sie großen Wert auf

einen hohen Grünfutteranteil in der täglichen Nahrung. Gut ausgebildete

Weibchen sind in der Lage, die Nahrung selbst zuzubereiten. Sollte die

Frau lesen können, was schon in Einzelfällen vorgekommen ist, empfiehlt es

sich, ihr ein sogenanntes Kochbuch (Anleitung zur Zubereitung von Nahrung

in genießbarer Form) zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Bekleidung

Der Halter einer Frau hat für eine ausreichende Bekleidung des Weibchens

in der Öffentlichkeit zu sorgen. Das gilt nicht für den häuslichen

Bereich, insbesondere Bade- und Schlafzimmer. Übertriebene Bekleidungs-

wünsche sind mit dem Bibelzitat "Hätte der liebe Gott gewollt, dass

Weibchen Pelze tragen, hätte er ihnen ein Fell wachsen lassen" abzuweisen.

§ 6 Unterbringung

Als Aufenthaltsorte für die Frau sollten insbesondere die Küche, das

Schlafzimmer und das Kinderzimmer gewählt werden. Sollte sie trotzdem im

Wohnzimmer auftauchen, ist zu prüfen, ob die Kettenlänge zu großzügig ge-

währt wurde.

§ 7 Auslauf und Pflege

Wie alles Eigentum müssen auch Frauen pfleglich behandelt werden, um den

Gebrauchswert zu erhalten. Praxistests haben ergeben, dass das Überreichen

eines Blumenstraußes zu gesteigertem Wohlverhalten führt. Beim Freigang,

dieser sollte nur in Begleitung einer Aufsichtsperson (Halter oder Ver-

trauensperson) erfolgen, ist darauf zu achten, dass bestimmte Orte, wie

Juweliere, Edelbekleidungsgeschäfte, Standesämter und Kaufhäuser gemieden

werden. Die Folgen bei Nichtbeachtung können fürchterlich werden (Kauf-

rausch usw.) Es sollten schon Fälle von Verarmung bei Nichtbeachtung

beobachtet worden sein.

§ 8 Schlussvorschriften

Die vorstehende Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft. Als Warnhinweis

noch folgendes:

Prüfe, wer sich bindet, ob sich noch etwas Besseres findet!

 

Bonn, den 01. Januar 1999.

Der Minister zum Schutz der Minderheiten

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