Bundesgesetzblatt - Teil II - 1999
Ausgegeben zu Bonn am 1. Januar 1999
Bekanntmachung der Verordnung über die Haltung von Frauen
(Frauenhalteverordnung - FhaltVo)
Präambel: Der noch nicht ganz erforschte Drang des männlichen Geschlechts nach
wenigstens zeitweiser Partnerschaft mit einer Frau macht es er-
forderlich, allgemein verbindliche Richtlinien über das Halten von
Frauen, die aufgrund ihrer für Männer, unverständlichen Psyche unter
Artenschutz stehen, zu erlassen.
Artikel 1
Allgemeine Richtlinien
Sich eine Frau zu halten, ist meist ein kostspieliges Hobby, das aber unter Be-achtung von bestimmten Regeln in der heutigen Zeit problemlos zu realisieren ist. Vor einer Entscheidung zur Haltung einer Frau sollte aber immer geprüft werden, ob andere Kampfsportarten nicht preisgünstiger sind.
§ 1 Auswahlkriterien (Mindestanforderungen)
(1) Sie muss für niedere Tätigkeiten (Küche. Kinder. Haushalt) geeignet sein.
Daneben muss sie einen hohen Unterhaltungswert im gemeinsamen Schlafzimmer
besitzen.
(2) Ihr Aussehen muss dem eines Topmodels wie Claudia Schiffer oder ähnlich
entsprechen.
(3) Die vorstehenden Punkte können außer acht gelassen werden, wenn § 2 in Be-
tracht kommt.
§ 2 Ausnahmen
Sie ist sehr reich. 99 Jahre alt und hat 42o Fieber.
§ 3 Anschaffung
(1) Nehmen Sie sich viel Zeit bei der Auswahl Ihres Weibchens. Übereilen Sie
nichts, und vereinbaren Sie eine längere Probephase mit den Lieferanten
(Eltern).
(2) Vor dem endgültigen Erwerb probieren Sie die unterschiedlichen Modelle
aus. Leistungsproben der unterschiedlichen Typen sind unumgänglich.
(3) Probiermöglichkeiten sind in der Regel auf den Pisten (Discos, Bars, im
Urlaub usw.) zu finden.
(4) Übertriebenes Balzverhalten kann zu einem Dasein als Pantoffelheld führen.
Vorsicht vor sogenannten Emanzen! Dieser Frauentyp Ist nur für den
diskutierfreudigen Mann mit starken Nerven geeignet.
(5) Einer Frau ein KFZ anzuvertrauen, bedeutet ein erhöhtes Risiko, beachte
stets den Grundsatz: Frau am Steuer, das wird teuer!
§ 4 Ernährung
Die Frau ist ein Allesfresser wie Menschen, doch legen sie großen Wert auf
einen hohen Grünfutteranteil in der täglichen Nahrung. Gut ausgebildete
Weibchen sind in der Lage, die Nahrung selbst zuzubereiten. Sollte die
Frau lesen können, was schon in Einzelfällen vorgekommen ist, empfiehlt es
sich, ihr ein sogenanntes Kochbuch (Anleitung zur Zubereitung von Nahrung
in genießbarer Form) zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Bekleidung
Der Halter einer Frau hat für eine ausreichende Bekleidung des Weibchens
in der Öffentlichkeit zu sorgen. Das gilt nicht für den häuslichen
Bereich, insbesondere Bade- und Schlafzimmer. Übertriebene Bekleidungs-
wünsche sind mit dem Bibelzitat "Hätte der liebe Gott gewollt, dass
Weibchen Pelze tragen, hätte er ihnen ein Fell wachsen lassen" abzuweisen.
§ 6 Unterbringung
Als Aufenthaltsorte für die Frau sollten insbesondere die Küche, das
Schlafzimmer und das Kinderzimmer gewählt werden. Sollte sie trotzdem im
Wohnzimmer auftauchen, ist zu prüfen, ob die Kettenlänge zu großzügig ge-
währt wurde.
§ 7 Auslauf und Pflege
Wie alles Eigentum müssen auch Frauen pfleglich behandelt werden, um den
Gebrauchswert zu erhalten. Praxistests haben ergeben, dass das Überreichen
eines Blumenstraußes zu gesteigertem Wohlverhalten führt. Beim Freigang,
dieser sollte nur in Begleitung einer Aufsichtsperson (Halter oder Ver-
trauensperson) erfolgen, ist darauf zu achten, dass bestimmte Orte, wie
Juweliere, Edelbekleidungsgeschäfte, Standesämter und Kaufhäuser gemieden
werden. Die Folgen bei Nichtbeachtung können fürchterlich werden (Kauf-
rausch usw.) Es sollten schon Fälle von Verarmung bei Nichtbeachtung
beobachtet worden sein.
§ 8 Schlussvorschriften
Die vorstehende Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft. Als Warnhinweis
noch folgendes:
Prüfe, wer sich bindet, ob sich noch etwas Besseres findet!
Bonn, den 01. Januar 1999.
Der Minister zum Schutz der Minderheiten
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